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ORTSGESCHEHEN

Die Polizei warnt: 'Bei Kaffeefahrten gibt es nichts umsonst'

Von der Polizeiinspektion Oberschleißheim:
' Mehrere Bürger erhielten in den vergangenen Tagen schriftliche Einladungen in Form von Gewinnmitteilungen zu einer Kaffeefahrt, welche am 17.06.2008 stattfinden sollte. Das Reiseziel wurde zunächst nicht bekannt gegeben. Nach eingehenden Recherchen der Polizeiinspektion Oberschleißheim wurde in Erfahrung gebracht, dass es sich um eine Veranstaltung mit Verkaufscharakter handelt, welche in einer Schweitenkirchener Gastwirtschaft vollzogen werden sollte.
Im Bereich der Polizeiinspektion konnte durch persönliches Herantreten an die Reiseteilnehmer die Teilnehmerzahl der Veranstaltung erheblich reduziert werden. Beamte der Polizeiinspektion Pfaffenhofen konnten den Veranstalter vor Ort die Verkaufstätigkeit untersagen, die Veranstaltung selber wurde allerdings als sogenannte Informationsveranstaltung bei einer Teilnehmerzahl von über 50 Gästen ohne Warenverkauf weitergeführt.
Beachten sie folgendes: Bei Kaffeefahrten gibt es nichts geschenkt. Angeblich günstige Angebote gepaart mit Busfahrten, Kaffee und Kuchen haben es in sich. Das günstige Angebot für nichts oder wenige Euro ist nur auf den ersten Blick billig. Die feilgebotenen Waren reichen von teuren Betten, Decken, Kochtöpfen, über Nahrungsergänzungsmittel. Die angebotenen Waren sind nach Erfahrung der Polizei regelmäßig teurer als im Fachhandel und von minderer Qualität. Selbst die Teilnehmer, denen dies vorher bekannt war, kommen vielfach mit gekauften Gegenständen oder finanziellen Verpflichtungen zurück.
Gewinnversprechungen: Seit dem Sommer 2001 schützt der §661a des Bürgerlichen Gesetzbuchs Verbraucher vor unlauteren Gewinnversprechungen. Hier der konkrete Wortlaut: 'Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung der Zusendung den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.' Damit wird deutlich, dass es jetzt unerheblich ist, mit welchen schmucken Worten die Versandfirmen ihre angeblichen Preise ankündigen. Es genügt, wenn bereits durch die Aufmachung der Eindruck eines Gewinns erweckt wird.
Sie können Ihren Gewinn einklagen, doch dafür müssen Sie eine Menge Zeit und unter Umständen auch Geld investieren. Am Ende wird es so sein, dass Ihnen der Gewinn zwar zugesprochen wird, die Firma aber das Geld nicht zahlen kann. Sie haben dann einen hübschen 'Titel', den Sie sich zu Hause an die Wand hängen können. Geld sehen Sie nur, wenn die Firma jemals zu Geld kommen sollte und Sie davon erfahren – also nie!
Trotz des vorliegenden Gesetzes verdienen viele Firmen immer noch Geld mit unlauteren Gewinnversprechungen. Wie das? Die Firmen finden Wege, sich der deutschen Justiz zu entziehen und lassen ihre Gewinne durch ausländische Firmen versprechen. Dort zu klagen, ist nahezu aussichtslos. Oft handelt es sich nur um Briefkastenfirmen. Firmen, die mit Gewinnbriefen versuchen, potentiellen Kunden Geld aus der Tasche zu ziehen, geben keine konkrete Adresse an. Bei der Post werden so genannte Aktions-Postleitzahlen angemietet, die den wahren Absender unkenntlich machen. Falsche Straßen- und Ortsangaben machen das 'Verschleierungspaket' perfekt. Sie haben keinerlei Chance, die Firma jemals dingfest zu machen.
Eigentlich ist oft aus dem Kleingedruckten der Gewinnbriefe ersichtlich, dass es sich dabei um einen großen Schwindel handelt, doch leider schaffen es die Briefversender dank motivierender Formulierungen immer wieder, dass die vermeintlich glücklichen Gewinner diese überlesen. Im Kleingedruckten steht dann zum Beispiel, dass es sich bei dem Gewinn nur um einen Gewinn-Anteil handelt und anteilige Kleingewinne sowieso nicht ausbezahlt werden.
Unser Rat:
Briefe von unbekannten Firmen mit angeblich hohen Gewinnsummen sind in der Regel unseriös. Wäre es so einfach Geld zu gewinnen, dann wäre der Anbieter schnell zahlungsunfähig. Behandeln sie diese Briefe wie Werbung und schmeißen sie es einfach weg.
Geben sie niemals Geld aus, um vermeintliche Gewinne einzufordern.
Eine Teilnahme an derartigen Veranstaltungen verpflichtet niemals zu einen Kauf oder eine Bestellung.
Unterschreiben sie nichts, was sie nicht genau verstanden haben. Unterschriften sind nie „reine Formsache“
Achten sie bei Vertragsabschluß auf das aktuelle Kaufdatum. Ihr gesetzlich garantiertes Widerrufsrecht läuft zwei Wochen ab Kaufdatum.
Fordern sie eine Durchschrift des Vertrags, mit Name und Anschrift des Vertragspartners. Bei Rücktritt senden sie einen schriftlichen Widerruf per Einschreiben mit Rückschein an den Vertragspartner. Das deutsche Widerrufsrecht gilt auch für Kaffeefahrten ins Ausland, allerdings nur dann, wenn in Deutschland dafür geworben wurde und Busfahrt, Veranstaltung und Verkauf von einem deutschen Unternehmen durchgeführt wurde.
In den Polizeidienststellen erhalten Sie auch die Broschüre 'Der goldene Herbst - So schützen Sie sich im Alter' mit einfachen aber wirkungsvollen Tipps zu Trick- und Taschendieben, Haustürgeschäften, Kaffeefahrten, aktiver Nachbarschaftshilfe und zum Verhalten als Zeuge einer Straftat.'

18.06.2008    |    Ihre Meinung dazu...    |    nach oben    |    zurück

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