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Raiffeisenbank darf werben
Einen Widerspruch zwischen zwei Vorschriften gibt es bei einer geplanten Werbeanlage der Raiffeisenbank an ihrem Hauptgebäude an der Professor-Otto-Hupp-Straße. Der einschlägige Bauleitplan würde das 2 Meter breite und 1,35 Meter hohe Werbeschild in Höhe des vierten Stockwerks an der Nordfassade untersagen, da derartige Tafeln nur bis zur Höhe des ersten Stockwerks zulässig sind. Die für den ganzen Ort geltende Werbeanlagensatzung erlaubt die Werbetafel dagegen. Einstimmig entschied sich der Bauausschuss des Gemeinderats für die Anwendung der Werbesatzung billigte die Abweichung vom Bebauungsplan.26.01.2006 | Ihre Meinung dazu... | nach oben | zurück