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ORTSGESCHEHEN

Ungleiche Hälften

Das Doppelhaus im Neubaugebiet an der Klosterwiese könnte allmählich zum Exempel in baujuristischen Lehrbüchern werden. Die unterschiedlichen Varianten, beide Hälften aneinander anzugleichen oder auch nicht, beschäftigen das Rathaus jetzt in Folge, und das Landratsamt arbeitet ohnehin noch dran.
Der Bauherr von Hälfte eins, der früher dran war, hat das Haus entgegen den Vorgaben um 13 Zentimeter höher als genehmigt errichtet. Wie soll sein Nachbar nun anbauen? Profilgleich und damit ebenfalls regelwidrig? Oder regelkonform und damit mit 13 Zentimeter Versatz zwischen beiden Hälften?
Das Rathaus hatte ihm zunächst den 13 Zentimeter höheren Bau versagt mit der Begründung, der unkorrekte Erstbau müsse korrigiert werden. Anschließend wurde diesem Erstbau die nachträgliche Genehmigung der Abweichung verweigert. Die Gemeinde stellt sich damit auf den Standpunkt, das Haus müsse umgebaut werden. Zuständig dafür ist aber das Landratsamt, und von dem gibt es noch keine rechtssichere Position.
Jetzt hat Bauherr zwei die beiden Varianten zur Entscheidung vorgelegt, ob er nun nach Bauleitplan und dann mit Abstufung zum Nachbar bauen solle oder doch nach Optik und damnit abweichend von den Vorgaben. Der Bauausschuss des Gemeinderats ist aber seiner Linie weiter treu geblieben und hat die Variante erneut abgeschmettert, die regelwidrigen 13 Zentimeter aufzusetzen. Stattdessen wurde genehmigt, das Doppelhaus nach den Vorgaben zu erstellen, auch wenn dann im Zweifelsfall ein Sprung zun anderen Hälfte entstünde.


25.09.2012    |    Ihre Meinung dazu...    |    nach oben    |    zurück

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